Bekanntmachung: –
§15 Art. 4 JuSchG: „Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.“ Die Veröffentlichung und Nennung der Indizierungslisten dient ausschließlich informativen Zwecken und zur Abwehr von strafbaren Handlungen. Alle veröffentlichten Informationen wurden der Seite bundesanzeiger.de entnommen und können dort ohne zusätzlichen Aufwand (Anmeldung, Authentifizierung o.ä.) eingesehen werden. Wir informieren lediglich über den jeweils aktuellen Monat.
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§15 Art. 4 JuSchG: „Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.“ Die Veröffentlichung und Nennung der Indizierungslisten dient ausschließlich informativen Zwecken und zur Abwehr von strafbaren Handlungen. Alle veröffentlichten Informationen wurden der Seite bundesanzeiger.de entnommen und können dort ohne zusätzlichen Aufwand (Anmeldung, Authentifizierung o.ä.) eingesehen werden. Wir informieren lediglich über den jeweils aktuellen Monat.